Übermittlungssperren

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Adressaten, die nach den gesetzlichen Regelungen solche Daten erhalten könnten.


Basisinformationen

Die Meldebehörde übermittelt nach Maßgabe des BMG Daten an

  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG),
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG),
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bezüglich Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG),
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG),
  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten der Streitkräfte (§ 36 Abs. 2 BMG).


Die Betroffenen haben das Recht, ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Den Widerspruch erklären können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt.

Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch nur die Datenübermittlung in den oben genannten Fällen verhindert.

Den Antrag finden Sie hier.









zuständiges Amt: